ARBEITGEBER HABEN GEGENÜBER IHREN BESCHÄFTIGTEN EINE SCHUTZ- UND FÜRSORGEPFLICHT.
Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass Erkrankungsrisiken und Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz so gering wie möglich bleiben. Das geht aus dem Arbeitsschutzgesetz ( §3 ArbSchG) hervor. Die Grundpflichten des Arbeitgebers variieren je nach Art des Betriebes.
Herrscht viel Kundenkontakt, wird aus der Schutzpflicht eine KONKRETE VERPFLICHTUNG ZU MASSNAHMEN, es muss dann beispielsweise Desinfektionsmittel zur Verfügung gestellt werden.
Auch muss der Arbeitgeber die BESCHÄFTIGTEN IN DIE HYGIENEMASSNAHMEN UND SCHUTZVORKEHRUNGEN UNTERWEISEN.
BETRIEBSRÄTE sollten schnell mit dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz vereinbaren. Dabei gilt es immer, die individuelle Gefahr zu beurteilen und Maßnahmen nach dem Arbeitsschutzgesetz umzusetzen.
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW hat ein Online-Formular zur Verfügung gestellt für Beschwerden zum Arbeitsschutz zur Verfügung gestellt: https://www.fms.nrw.de/brkoeln/form/display.do?%24context=52CEBC2B533A16C73DFA
Quelle: SPD-Landtagsfraktion NRW